Vereinbarung über die Bedeckung / Besamung bei Pferden
Der Freistaat Bayern, handelnd durch die Bayerischen Staatsgüter, diese vertreten durch das BaySG Bildungszentrum Pferdehaltung und Reiten Haupt- und Landgestüt Staatsgut Schwaiganger (nachstehend HLG genannt), bietet die im Hengstkatalog namentlich genannten Beschäler zur Bedeckung/Besamung an. Änderungen behält sich das HLG vor. Bei Inanspruchnahme der Landbeschäler (hierzu zählen auch Pacht- und Vermittlungshengste) sind diese Bestimmungen bindend und verpflichtend.
Bei Samenabgabe wird mit dem die Besamung ausführenden Tierarzt / Besamungsbeauftragten eine Vereinbarung über die Durchführung der künstlichen Besamung nach geltendem Tierzuchtgesetz geschlossen (Besamungsvertrag).
Bei Samenabgabe an Eigenbestandsbesamer ist zusätzlich zur Vereinbarung über die Durchführung der Besamung die tierzuchtrechtliche Qualifikation der die Besamung ausführenden Personen nach §14,15 und 18 TierZG in Verbindung mit TierZDV vorzulegen.
2026: Beginn Samenversand 04. März & Ende Samenversand am 08. August
• Bei Benutzung der Hengste sind die im Hengstkatalog bekannt gegebenen Deckgeldsätze zu entrichten.
• Die gesonderten Regelungen (sh. Beschreibung der Hengste) sind bindend.
• Wenn nicht anders geregelt, wird durch die Entrichtung des Deckgeldes, welches mit den sonstigen angeführten Kostenpauschalen bei Inanspruchnahme des Hengstes fällig wird, die Berechtigung zur Benutzung der Hengste für die laufende Saison erworben.
• Samen wird nur gezielt und sparsam eingesetzt. Grundsätzlich werden je Rosseperiode maximal 2 - 3 Samenportionen ausgegeben. Das HLG behält sich das Recht vor, ab 6 Frischsamenversendungen pro Stute die Versendung nur fortzusetzen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stute sich in einem konzeptionsfähigen Zustand befindet.
• Über die erfolgte Bedeckung/Besamung wird vom HLG eine Deckbescheinigung oder eine Online-Deckmeldung erstellt. Die Erstellung dieser erfolgt nur nach Bezahlung des vollen Deckgeldes und der sonst angefallenen Kosten. Tierärzte dürfen keinen Besamungs- / Deckschein ausstellen.
• Die Geburt eines Fohlens ist innerhalb von 28 Tagen mittels Online-Zugangs bzw. gedruckten Deckscheins als Formblatt „Fohlenmeldung" dem Pferdezuchtverband und dem HLG anzuzeigen.
Der Deckstellenvorsteher/Leihhengsthalter/Tierarzt ist verpflichtet, die folgenden Zuchthygienebestimmungen einzuhalten:
Die unter b) genannten Stuten dürfen erst dann gedeckt werden, wenn durch ein tierärztliches Attest die Gesundheit und Zuchttauglichkeit bescheinigt wird.
Der Pferdepass der Stute ist bei Anlieferung der Stute zwingend dem Deckstellenvorsteher/Leihhengsthalter/Tierarzt vorzulegen.
Stuten, die zur Bedeckung/Besamung auf der Deckstation des HLG angeliefert und dabei aus dem EU-Ausland verbracht werden, müssen außerdem von einem Gesundheitszeugnis (TRACES) begleitet werden. Liegt bei der Anlieferung keine entsprechende Meldung vor, hat das HLG das Recht, die Annahme der Stute zu verweigern. Für Stuten, die nicht aus EU-Mitgliedsstaaten auf die Deckstation verbracht werden, gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Der Stutenbesitzer ist verpflichtet, sich rechtzeitig vor der Verbringung mit seiner zuständigen Veterinärbehörde in Verbindung zu setzen.
Aus dem Pferdepass muss die Zuordnung Schlachtpferd/Nichtschlachtpferd erkennbar sein. Ist dies nicht der Fall, so können in Notfällen keine apothekenpflichtigen Medikamente an die Tiere verabreicht werden.
Nach Auswahl des Hengstes und Vereinbarung des Bedeckungstermins mit dem Deckstellenvorsteher/ Leihhengsthalter/Tierarzt kann die Stute dem Beschäler/der Besamung zugeführt werden.
Telefonische Bestellung von Frischsamen und TG
Der Steuersatz von Fremdhengsten kann hiervon abweichend sein.
Die Kostenpauschalen für Untersuchungen auf der Deckstation sind in Anlehnung an die GOT festgesetzt und vor Ort einsehbar. Grundsätzlich wird der einfache Satz der GOT verrechnet, am Wochenende und nach 18 Uhr der doppelte Satz.
Einstellpauschalen für die Deckstelle Schwaiganger
Versandpauschalen für Frischsamen:
Versandpauschalen für TG-Samen:
Angaben zur Auslieferungszeit sind dem Tarif der Transportfirma entnommen und können vom HLG nicht garantiert werden. Zzgl. Kosten für die Ausstellung von amtstierärztlichen Zeugnissen sowie für Zollformalitäten werden dem Züchter zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die Versandbehälter und Samenversandscheine sind umgehend an das HLG zurückzusenden.
Für jeden nicht innerhalb einer Woche zurückgesandten Behälter sieht sich das HLG gezwungen, 30,- € bei Frischsamenversandbox und 800,- € bei Tiefgefriersamen-Container in Rechnung zu stellen.
Bei Auslandsversendungen wird zusätzlich eine Pauschale von 65,-€ für die amtstierärztlichen Kosten berechnet.
Samenbestellungen aus dem Ausland bedürfen einer vorherigen Anmeldung. Es wird darauf hingewiesen, dass der Stutenbesitzer/Stutenhalter vor der ersten Bestellung dazu verpflichtet ist, bei seinem zuständigen Veterinäramt den Verbringungsort des Samens anzumelden und in TRACES anlegen zu lassen. Ohne eine Anlage in TRACES kann kein Auslandsversand erfolgen. Erst nach einer Anlage können die notwendigen amtstierärztlichen Papiere für einen Auslandsversand angelegt werden.
Bei Verwendung von Frischsamen werden das gesamte Deckgeld und gegebenenfalls angefallene Versandkosten mit der ersten Samenausgabe fällig, ausgenommen das Deckgeld wird geteilt oder nur bei Trächtigkeit zum 15.09. berechnet.
Bei einer Nichtträchtigkeit muss bis zum 15.09. eine tierärztliche Bescheinigung eingereicht werden. Anderenfalls wird eine Trächtigkeit angenommen und das Deckgeld automatisch berechnet. Später eingereichte Nichtträchtigkeitsbescheinigungen können nicht berücksichtigt werden.
Versandkosten werden laufend und gesondert verrechnet.
Eine Einzugsermächtigung in Form eines SEPA-Basislastschrift-Mandates ist möglich und bei der Erstbestellung zu erteilen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Umsatzsteuerpflicht besteht. Alle genannten Preise verstehen sich inkl. der gesetzl. MwSt.
Es wird ein Deckgeldnachlass für Staatsprämien- und Elitestuten gewährt, sowie für ausgewählte Stuten, die an einem Zuchtförderprogramm (Gezielte Paarung-Programm) teilnehmen.
Der Rabatt beträgt 80 € bei Warmblutstuten und 30 € bei Kaltblut- und Haflingerstuten.
Eine Kopie der Urkunde muss vorgelegt werden.
Der Nachlass wird vom vollen Deckgeld abgezogen. Hengste, die über Tiefgefriersamen verfügbar sind, sind von dieser Rabattregelung ausgeschlossen.
Werden von einem Besitzer mehrere Stuten zur Belegung mit im Eigentum des HLG stehenden Hengsten gebracht, tritt folgende Rabattregelung in Kraft:
Für Stuten, die nach dem 1.Juli erstmalig gedeckt oder besamt werden und nicht tragend werden, wird die erste Decktaxe beim Deckgeldsplitting auf das nächste Jahr angerechnet, sofern der Hengst im Eigentum des HLG steht.
Bei HLG-Kaltblut- und Haflingerhengsten, für die kein Deckgeldsplitting gewährt wird, wird das volle Deckgeld auf das nächste Jahr angerechnet.
Es ist zu beachten, dass eine tierärztliche Bescheinigung über die Nichtträchtigkeit bis zum 15.09. vorliegen muss. Hengste, die im Tiefgefriersamen verfügbar sind, sind von dieser Rabattregelung ausgeschlossen.
Bei Verwendung von Tiefgefriersamen wird das Deckgeld sofort bei Abholung oder Versand des Samens erhoben.
TG-Samen von Hengsten des HLG wird in Dosen angeboten, welche je nach Hengst und Ejakulat und Aufbereitung zwischen 4 und 8 Pailletten umfassen. Das HLG empfiehlt je Besamung die Verwendung einer ganzen Dose. Der TG-Samen ist für die Besamung der einen Stute bestimmt, für die er bestellt wurde.
Sollten mit dem Samen eine oder weitere Stuten besamt werden, sind diese unbedingt vor der Besamung, unter Vorlage der Papiere, beim HLG anzumelden.
Der Versand von Tiefgefriersamen darf nur an Tierärzte oder zugelassene EU-Besamungsstationen erfolgen.
Bei Stuten, die im Natursprung oder mit Frischsamen von Hengsten im Eigentum des HLG belegt wurden und - mittels tierärztlicher Nichtträchtigkeitsbescheinigung bis 15.09. nachgewiesen - nicht trächtig sind, wird auf das Deckgeld im darauffolgenden Jahr ein Nachlass in Höhe von 50 % des bezahlten Deckgeldes aus dem Vorjahr gewährt. Dies gilt nur bei Benutzung eines im Eigentum des HLG stehenden Hengstes und nur bei nicht gesplittetem Deckgeld.
Der Nachlass kann grundsätzlich nicht auf eine andere Stute übertragen werden. Stuten, für die der Nachlass beansprucht wird, müssen bis spätestens zum 31. Mai der darauffolgenden Decksaison das erste Mal belegt werden. Nach dem 31. Mai vorgestellte Stuten verlieren den Anspruch auf diese Regelung.
Stuten, für die bereits im Vorjahr ein Nachlass wegen Nichtträchtigkeit oder ein Nachlass über die normale Rabattregelung hinaus gewährt wurde, sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Stuten, die als Spenderstute im Embryotransfer eingesetzt wurden, sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
Bei Samenbestellung für eine Stute, die als Spenderstute im Embryotransfer eingesetzt werden soll, muss dies dem HLG im Rahmen des Besamungsauftrags bzw. Stutenbesitzervertrags vor der Samenbestellung schriftlich mitgeteilt werden. Falls bei der Gebärmutterspülung kein Embryo gefunden wird, kann für diese Stute erneut ohne weitere Gebühr Samen bestellt werden. Hierzu muss nach jeder Gebärmutterspülung das Spülprotokoll vorgelegt werden. Falls bei einer Gebärmutterspülung mehr als ein Embryo gefunden wird, ist die Decktaxe pro gespültem Embryo zu entrichten. Ist die Decktaxe des gewählten Hengstes gesplittet, so ist die Grundrate mit Bestellung des Samens und je gespültem Embryo fällig, die zweite Rate der Decktaxe ist nach Transfer und Trächtigkeit am 15. September des Zuchtjahres oder sofort mit Einfrieren eines gespülten Embryos fällig. Bis zum 15. September des Zuchtjahres sind vom Stutenbesitzer entsprechende vollständige Nachweise (Spül-/Transfer-/Einfrierprotokolle) der Embryotransferstation / des Tierarztes dem HLG vorzulegen.
Die Verwendung von Samen für moderne Zuchttechniken (OPU/ICSI) darf nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Vereinbarung erfolgen.
Falls in der laufenden Decksaison der benutzte Hengst aus irgendwelchen Gründen ausfällt bzw. nicht in der Lage ist, die von ihm gedeckte bzw. besamte Stute nachzudecken bzw. nachzubesamen, kann der Stutenbesitzer gegebenenfalls auf TG-Samen des Hengstes oder auf einen anderen Hengst der Station ausweichen. Ist kein Ersatzhengst vorhanden, wird dem Stutenbesitzer eine erneute Bedeckung/Besamung in der darauffolgenden Decksaison gewährt. Das bezahlte Deckgeld wird angerechnet. Bei Hengstwechsel wird die Deckgelddifferenz des erstbenutzten Hengstes ausgeglichen. Mehrkosten werden in Rechnung gestellt. Unterschreitungen des berechneten Deckgeldes werden in Form von Gutschriften für die nächste Decksaison erstattet. Der Stutenbesitzer wird darauf hingewiesen, dass zur Identitätssicherung des Fohlens eine blutgruppenserologische Abstammungsprüfung oder DNA-Analyse zu seinen Lasten notwendig wird, wenn die Bedeckung der Stute durch zwei verschiedene Hengste innerhalb einer einzigen Rosseperiode stattgefunden hat. Das HLG ist berechtigt, Beschränkungen hinsichtlich der den einzelnen Beschälern zuzuführenden Stuten zu treffen. Diese besonderen Maßnahmen werden bekanntgegeben und sind vom Deckstellenvorsteher/Leihhengsthalter und Züchter zu beachten.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Besamung und/oder Bedeckung fußen auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO sowie auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 BayDSG. Weitere Informationen über die Verarbeitung von Daten sind auf der Internetseite der Bayerischen Staatsgüter www.baysg.bayern.de abrufbar.
Der Freistaat Bayern, handelnd durch die Bayerischen Staatsgüter, vertreten durch das BaySG Bildungszentrum Pferdehaltung und Reiten Haupt- und Landgestüt Staatsgut Schwaiganger und dessen Erfüllungsgehilfen, übernehmen keine Haftung für Schäden, die dem Eigentümer (Besitzer) der den staatlichen Deckhengsten zuzuführenden Stuten mit/ohne Fohlen, dessen Beauftragten und bei den zuzuführenden Stuten mit/ohne Fohlen selbst entstehen, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Eigentümer (Besitzer) haftet für alle Schäden, die durch ihn, seinen Beauftragten und seine Pferde dem HLG und dessen Erfüllungsgehilfen entstehen. Bei Schäden, die durch seine Pferde Dritten zugefügt werden, hat der Eigentümer (Besitzer) das HLG und dessen Erfüllungsgehilfen von der Haftung freizustellen, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des HLG oder dessen Erfüllungsgehilfen. Vorstehender Haftungsausschluss bezieht sich insbesondere auf Schäden während oder als Folge des Deckaktes. Das HLG und dessen Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, zur gynäkologischen Überwachung der Stute und bei akuten Krankheiten
einen Tierarzt auf Rechnung des Eigentümers (Besitzers) zu beauftragen.
Die Besamungsstation übernimmt keine Gewährleistung für den Erfolg der Besamung und haftet nicht, wenn eine Lieferung des Samens infolge höherer Gewalt oder wegen Verschuldens des Transportunternehmens, des Tierarztes oder des Stutenhalters nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt.
Erfüllungsort: Standort der Hengste, Gerichtsstand: Grub, Ebersberg
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Dezember 2025