Der Freistaat Bayern, handelnd durch die Bayerischen Staatsgüter, diese vertreten durch das BaySG
Bildungszentrum für Pferdehaltung und Reiten Haupt- und Landgestüt Staatsgut Schwaiganger (nachstehend
HLG genannt) bietet die im Hengstkatalog namentlich genannten Beschäler zur Bedeckung/
Besamung an. Änderungen behält sich das HLG vor. Bei Inanspruchnahme der Beschäler sind diese
Bestimmungen bindend und verpflichtend.
Bei Samenabgabe wird mit dem die Besamung ausführenden Tierarzt/Besamungsbeauftragten eine Vereinbarung über die Durchführung der künstlichen Besamung nach geltendem Tierzuchtgesetz geschlossen (Besamungsvertrag) Bei Samenabgabe an Eigenbestandsbesamer ist zusätzlich zur Vereinbarung über die Durchführung der Besamung die tierzuchtrechtliche Qualifikation der die Besamung ausführenden Personen nach §14,15 und 18 TierZG (BGBI. I S. 18) vom 18. Januar 2019 in Verbindung mit SamEnV (BGBI S. 2053) vorzulegen. Die Decksaison beginnt im HLG und auf den Stationen des HLG im März und endet Anfang August.
2023: Beginn Samenversand 06. März & Ende Samenversand am 11. August
- Bei Benutzung der Hengste sind die im Hengstkatalog bekannt gegebenen Deckgeldsätze zu entrichten.
- Die gesonderten Regelungen (sh. Beschreibung der Hengste) sind bindend.
- Wenn nicht anders geregelt, wird durch die Entrichtung des Deckgeldes, welches mit den sonstigen angeführten
Kostenpauschalen bei Inanspruchnahme des Hengstes fällig wird, die Berechtigung zur Benutzung der Hengste für die laufende Saison erworben.
- Samen wird nur gezielt und sparsam eingesetzt. Grundsätzlich werden je Rosseperiode maximal 2 - 3 Samenportionen ausgegeben.
Das HLG behält sich das Recht vor, ab 6 Frischsamenversendungen pro Stute die Versendung nur fortzusetzen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stute sich in einem konzeptionsfähigen Zustand befindet.
- Über die erfolgte Bedeckung/Besamung wird vom HLG eine Deckbescheinigung ausgestellt. Die Aushändigung
dieser erfolgt nur nach Bezahlung des vollen Deckgeldes und den der sonst angefallenen Kosten. Tierärzte dürfen keinen Besamungs- bzw. Deckschein ausfüllen.
- Die Geburt eines Fohlens ist innerhalb von 28 Tagen mittels des Formblatts "Fohlenmeldung" dem Pferdezuchtverband und dem HLG anzuzeigen.
Der Deckstellenvorsteher/Leihhengsthalter/Tierarzt ist verpflichtet, die folgenden Zuchthygienebestimmungen einzuhalten:
Die unter b) genannten Stuten dürfen erst dann gedeckt werden, wenn durch ein tierärztliches Attest die Gesundheit und Zuchttauglichkeit bescheinigt wird. Die zur Bedeckung/Besamung auf die Deckstellen verbrachten Stuten müssen vom Pferdepass begleitet sein. Aus dem Pferdepass muss die Zuordnung Schlachtpferd/Nichtschlachtpferd erkennbar sein. Ist dies nicht der Fall, so können in Notfällen keine apothekenpflichtigen Medikamente an die Tiere verabreicht werden. Nach Auswahl des Hengstes und Vereinbarung des Bedeckungstermins mit dem Deckstellenvorsteher/ Leihhengsthalter/Tierarzt kann die Stute dem Beschäler/der Besamung zugeführt werden. Der Pferdepass der Stute ist dem Deckstellenvorsteher/Leihhengsthalter/Tierarzt vorzulegen.
Telefonische Bestellungen von Frischsamen und TG
verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer 7 %.
Der Steuersatz von Fremdhengsten kann hiervon abweichend sein.
Die Kostenpauschalen für Untersuchungen auf der Deckstation sind in Anlehnung an die GOT festgesetzt und vor Ort einsehbar. Grundsätzlich wird der einfache Satz der GOT verrechnet, am Wochenende und nach 18 Uhr der doppelte Satz.
Gynäkologische Untersuchungen bei Stuten werden je nach tierärztlichem Aufwand nach der tierärztlichen Gebührenordnung verrechnet.
Versandpauschalen für Frischsamen:
Versandpauschalen für TG-Samen:
Angaben zur Auslieferungszeit sind dem Tarif der Transportfirma entnommen und können vom HLG nicht garantiert werden. Zzgl. Kosten für die Ausstellung von amtstierärztlichen Veterinärzeugnissen sowie für Zollformalitäten werden dem Züchter zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Versandbehälter und Samenversandscheine sind umgehend an das HLG zurückzusenden. Für jeden nicht innerhalb einer Woche zurückgesandten Behälter sieht sich das HLG gezwungen 30 Euro bei Frischsamencontainer und 800 Euro bei Tiefgefriersamen-Container in Rechnung zu stellen. Bei Auslandsversendungen wird zusätzlich eine Pauschale von 65 Euro für die amtstierärztlichen Kosten berechnet.
Die Besamungsstation übernimmt keine Gewährleistung für den Erfolg der Besamung und haftet nicht, wenn eine Lieferung des Samens infolge höherer Gewalt oder wegen Verschuldens des Transportunternehmens, des Tierarztes oder des Stutenhalters nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt.
Samenbestellungen aus dem Ausland bedürfen einer vorherigen Anmeldung. Es wird darauf hingewiesen, dass der Stutenbesitzer/Stutenhalter vor der ersten Bestellung dazu verpflichtet ist, bei seinem zuständigen Veterinäramt den Verbringungsort des Samens anzumelden und in TRACES anlegen zu lassen. Ohne eine Anlage in TRACES kann kein Auslandsversand erfolgen. Erst nach einer Anlage können die notwendigen amtstierärztlichen Papiere für einen Auslandsversand angelegt werden.
Bei Verwendung von Frischsamen werden das gesamte Deckgeld und gegebenenfalls angefallene Versandkosten mit der ersten Samenausgabe fällig, ausgenommen das Deckgeld wird geteilt oder nur bei Trächtigkeit zum 15.09. berechnet.
Bei einer Nichtträchtigkeit muss bis zum 15.09. eine tierärztliche Bescheinigung eingereicht werden. Anderenfalls wird eine Trächtigkeit angenommen und das Deckgeld automatisch berechnet.
Später eingereichte Nichtträchtigkeitsbescheinigungen können nicht berücksichtigt werden.
Versandkosten werden laufend, jedoch spätestens 6 Wochen nach der letzten Besamung, gesondert verrechnet.
Eine Einzugsermächtigung in Form eines SEPA-Basislastschrift-Mandates ist möglich und bei der Erstbestellung zu erteilen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Umsatzsteuerpflicht besteht. In allen Deckgeldern ist die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 7 % enthalten. Der Steuersatz bei Fremdhengsten kann hiervon abweichend sein.
Es wird ein Deckgeldnachlass für Staatsprämien- und Elitestuten gewährt, sowie für ausgewählte Stuten, die an einem Zuchtförderprogramm (Gezielte Paarung-Programm) teilnehmen.
Der Rabatt beträgt 80 Euro bei Warmblutstuten und 30 Euro bei Kaltblut- und Haflingerstuten.
Eine Kopie der Urkunde muss vorgelegt werden.
Der Nachlass wird vom vollen Deckgeld abgezogen.
Hengste, die im Tiefgefriersamen verfügbar sind, sind von dieser Rabattregelung ausgeschlossen.
Werden von einem Besitzer mehrere Warmblutstuten zur Belegung mit im Eigentum des HLG stehenden
Hengsten gebracht, tritt folgende Rabattregelung in Kraft:
Für Stuten, die nach dem 1.Juli erstmalig gedeckt oder besamt werden und nicht tragend werden, wird die erste Decktaxe beim Deckgeldsplitting auf das nächste Jahr angerechnet, sofern der Hengst im Eigentum des HLG steht.
Bei HLG-Kaltblut- und Haflingerhengsten, für die kein Deckgeldsplitting gewährt wird, wird das volle Deckgeld auf das nächste Jahr angerechnet.
Es ist zu beachten, dass eine tierärztliche Bescheinigung über die Nichtträchtigkeit bis zum 15.09. vorliegen muss.
Bei Verwendung von Tiefgefriersamen wird das Deckgeld sofort bei Abholung oder Versand des Samens erhoben.
TG-Samen von Hengsten des HLG wird in Dosen angeboten, welche je nach Hengst und Ejakulat und Aufbereitung zwischen 4 und 8 Pailletten umfassen. Das HLG empfiehlt je Besamung die Verwendung einer
ganzen Dose. Der TG-Samen ist für die Besamung der einen Stute bestimmt, für die er bestellt wurde.
Sollte mit dem Samen eine oder weitere Stuten besamt werden, sind diese unbedingt vor der Besamung, unter Vorlage der Papiere, beim HLG anzumelden.
Der Versand von Tiefgefriersamen darf nur an Tierärzte oder zugelassene EU-Besamungsstationen erfolgen.
Bei Stuten, die im Natursprung oder mit Frischsamen von Hengsten im Eigentum des HLG belegt wurden und mittels tierärztlicher Nichttächtigkeitsbescheinigung bis 15.09. nachgewiesen, nicht trächtig sind, wird auf das Deckgeld im darauffolgenden Jahr ein Nachlass in Höhe von 50 % des bezahlten Deckgeldes aus dem Vorjahr gewährt. Dies gilt nur bei Benutzung eines im Eigentum des HLG stehenden Hengstes und nur bei nicht gesplittetem Deckgeld.
Der Nachlass kann grundsätzlich nicht auf eine andere Stute übertragen werden. Stuten, für die der Nachlass beansprucht wird, müssen bis spätestens zum 31. Mai der darauffolgenden Decksaison das erste Mal belegt werden.
Nach dem 31. Mai vorgestellte Stuten verlieren den Anspruch auf diese Regelung.
Stuten, für die bereits im Vorjahr ein Nachlass wegen Nichtträchtigkeit oder ein Nachlass über die normale Rabattregelung hinaus gewährt wurde, sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
Falls in der laufenden Decksaison der benutzte Hengst aus irgendwelchen Gründen ausfällt bzw. nicht in der Lage ist, die von ihm gedeckte bzw. besamte Stute nachzudecken bzw. nachzubesamen, kann der Stutenbesitzer gegebenenfalls auf TG-Samen des Hengstes oder auf einen anderen Hengst der Station ausweichen. Ist kein Ersatzhengst vorhanden, wird dem Stutenbesitzer eine erneute Bedeckung/Besamung in der darauffolgenden Decksaison gewährt. Das bezahlte Deckgeld wird angerechnet. Bei Hengstwechsel wird die Deckgelddifferenz des erstbenutzten Hengstes ausgeglichen. Mehrkosten werden in Rechnung gestellt. Unterschreitungen des berechneten Deckgeldes werden in Form von Gutschriften für die nächste Decksaison erstattet. Der Stutenbesitzer wird darauf hingewiesen, dass zur Identitätssicherung des Fohlens eine blutgruppenserologische Abstammungsprüfung zu seinen Lasten notwendig wird, wenn zwischen den Bedeckungen/Besamungen der verschiedenen Hengste weniger als 2 Rosseperioden liegen. Das HLG ist berechtigt, Beschränkungen hinsichtlich der den einzelnen Beschäler zuzuführenden Stuten zu treffen. Diese besonderen Maßnahmen werden bekanntgegeben und sind vom Deckstellenvorsteher/Leihhengsthalter und Züchter zu beachten.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Besamung und/oder Bedeckung fußt auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 BayDSG.
Weitere Informationen über die Verarbeitung von Daten sind auf der Internetseite der Bayerischen Staatsgüter www.baysg.bayern.de abrufbar.
Der Freistaat Bayern, vertreten durch das BaySG Bildungszentrum für Pferdehaltung und Reiten Haupt- und Landgestüt Staatsgut Schwaiganger und dessen Erfüllungsgehilfen, übernehmen keine Haftung für Schäden, die dem Eigentümer (Besitzer) der den staatlichen Deckhengsten zuzuführenden Stuten mit/ohne Fohlen, dessen Beauftragten und bei den zuzuführenden Stuten mit/ohne Fohlen selbst entstehen, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Eigentümer (Besitzer) haftet für alle Schäden, die durch ihn, seinen Beauftragten und seine Pferde dem HLG und dessen Erfüllungsgehilfen entstehen. Bei Schäden, die durch seine Pferde Dritten zugefügt werden, hat der Eigentümer (Besitzer) das HLG und dessen Erfüllungsgehilfen von der Haftung freizustellen, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des HLG oder dessen Erfüllungsgehilfen. Vorstehender Haftungsausschluss bezieht sich insbesondere auf Schäden während oder als Folge des Deckaktes. Das HLG und dessen Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, zur gynäkologischen Überwachung der Stute und bei akuten Krankheiten einen Tierarzt auf Rechnung des Eigentümers (Besitzers) zu beauftragen.
Die Besamungsstation übernimmt keine Gewährleistung für den Erfolg der Besamung und haftet nicht, wenn eine Lieferung des Samens infolge höherer Gewalt oder wegen Verschuldens des Transportunternehmens, des Tierarztes oder des Stutenhalters nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt.
Erfüllungsort: Standort der Hengste, Gerichtsstand: Grub, Ebersberg
Haupt- und Landgestüt Schwaiganger
Januar 2023