Gemäß § 7 Ausbildungsordnung Landwirt haben die Auszubildenden ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
Die ordentliche und regelmäßige Heftführung ist wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung. Die Führung des vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweises ist nach § 43 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung.