Dach-PV-Anlage
Verpachtung von Dachflächen

Die Bayerischen Staatsgüter (BaySG) verpachten mehrere Dachflächen an ihrem Standort in Neuhof zur Errichtung und zum Betrieb von Dach-PV-Anlagen.

Nähere Angaben zu den Gebäuden, insbesondere die Objektbezeichnungen, die Flurstücknummern, die Lage, die geschätzte Dachfläche, die bisherige Nutzung, die Neigung, den Zustand sowie Angaben zu Baujahr, Denkmalschutz, Art des Daches etc. entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Objektbeschreibungen. Die hier angeführten Angaben erfolgen ohne Gewähr auf deren tatsächliche Richtigkeit.

Der erzeugte Strom ist in das öffentliche Netz einzuspeisen (Volleinspeisung). Der Betrieb der Photovoltaik-Anlagen kann auch die Belieferung von Dritten umfassen, ausgenommen dem Freistaat Bayern gehörende Liegenschaften.

Lage des Grundstücks

Neuhof 1
86687 Kaisheim

Staatsgut Freising-Lage Flächen Neuhof Flurnummern

Inhalt der Angebote

Die BaySG erhalten ein angemessenes Entgelt für die Überlassung der Dachflächen. Der Bieter hat sein Gebot wie folgt abzugeben:

Für die angegebene Fläche die geschätzte kWp, die er verbauen will, sowie für jedes Dach eine Festpacht/Jahr.

Wertung der Angebote

Die Wertung der Angebote erfolgt nach der Höhe der angebotenen Gesamtpacht für alle Flurstücke und der Lokalität des Bieters.

Schriftliche Angebote werden bis zum 31.08.2024 erbeten.

Eignungskriterien

Der Kreis der möglichen Betreiber beschränkt sich auf Bürgerenergie-Gesellschaften, Bürgerenergie-Genossenschaften oder Gemeindewerke.

Einspeisezusage

Der Bestbieter hat vor Vertragsschluss und innerhalb von 10 Wochen nach Exklusivitätserteilung zum Nachweis, dass der Einspeisung des erzeugten Stromes nichts im Wege steht, eine Einspeisezusage des Netzbetreibers in Höhe der geplanten Anschlussleistung vorzulegen.

Zusätzlich hat der Bestbieter, zum Nachweis, dass mit Planung und Errichtung der PV-Anlagen alle gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Standsicherheit des Gebäudes erfüllt bleiben, je Gebäude einen Standsicherheitsnachweis zu führen.

Die Regelungen des Art. 62a BayBO sind zu beachten.

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises (Art. 62a Abs. 2 BayBO) nicht erforderlich, wenn dieser von einer Person erstellt ist, die als Prüfingenieur bzw. Prüfsachverständiger für Standsicherheit anerkannt ist.

Weitere Informationen...

...können unten aufgeführten Unterlagen entnommen werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich an

Bayerische Staatsgüter
Zentrale Grub
Prof.-Zorn-Straße 19
85586 Poing-Grub

Ansprechpartner
Johannes Schreil
Tel.: +49 89 6933442152
E-Mail: poststelle@baysg.bayern.de